10 Fragen zum Jugendschutz
1.
Wie lange darf mein Kind abends ausgehen?
Es gibt kein generelles zeitliches Ausgehverbot oder
etwas ähnliches nach dem Jugendschutzgesetz. Dem Kind oder Jugendlichen
darf aber an ganz bestimmten Orten (in Gaststätten, auf Discos, im
Kino etc.) der Aufenthalt nur nach dem im Jugendschutzgesetz vorgesehenen
Altersgrenzen und Zeitbeschränkungen gestattet werden (siehe die folgenden
Fragen).
2.
Wer ist "personensorgeberechtigte Person"?
Wann ist jemand "erziehungsbeauftragte
Person"?
Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam
mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
die Personensorge zusteht. In der Regel sind das die Eltern.
Erziehungsbeauftragt kann besonders jede Person über 18 Jahren sein,
die mit den Eltern (Personensorgeberechtigten) vereinbart hat, das
Kind / den Jugendlichen (erzieherisch) zu begleiten, zum Beispiel
der 18-jährige Freund nimmt seine 15-jährige Freundin mit auf die
Disco. Hat der 18-Jährige eine Vereinbarung mit der Mutter und/oder
dem Vater getroffen, dass er für diesen Fall die erziehungsbeauftragte
Person ist, so muss diese in Zweifelsfällen "dargelegt" werden, genauso
wie sein und das Alter der Freundin.
3.
Dürfen Kinder und Jugendliche in eine Disco gehen?
Das Jugendschutzgesetz enthält grundsätzlich keine verbindlichen
"Ausgehzeiten" für Kinder und Jugendliche (siehe oben). Vielmehr sieht
es Zeitgrenzen für ganz bestimmte Orte vor. Unter 16jährige dürfen
Tanzveranstaltungen (z.B. Discos) nicht besuchen. Werden sie von ihren
Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet, dürfen
sie Tanzveranstaltungen besuchen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen
auch allein an Tanzveranstaltungen bis 24.00 Uhr teilnehmen. Wollen
sie dort länger bleiben, dürfen sie das nur in Begleitung der Eltern
oder einer erziehungsbeauftragten Person.
Ausnahmeregelungen gelten für Tanzveranstaltungen, die von einem anerkannten
Träger der Jugendhilfe veranstaltet werden, der Brauchstumspflege
(z.B. Karnevalsball) oder der künstlerischen Brauchstumspflege (z.B.
Tanzballett) dienen. An diesen Veranstaltungen dürfen auch unter 14jährige
(Kinder) bis 22.00 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24.00 Uhr
ohne Begleitung teilnehmen.
4.
Wann ist eine Disco oder Feier öffentlich?
Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes beziehen sich
an mehreren Stellen auf "öffentliche" Veranstaltungen. Öffentlich
ist eine Tanzveranstaltung (z.B. Disco oder Feier) immer dann, wenn
(vereinfacht gesagt) jeder Zutritt hat.
5.
Ab welchem Alter darf man sich in einer Gaststätte aufhalten?
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich grundsätzlich
nicht in Gaststätten aufhalten. Erlaubt ist dies nur, wenn sie in
Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person sind
oder wenn sie sich dort zwischen 5 und 23 Uhr aufhalten und ein Getränk
oder eine Mahlzeit zu sich nehmen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen
sich in Gaststätten aufhalten, jedoch nur zwischen 5 und 24 Uhr. Ab
24 Uhr ist Jugendlichen der Aufenthalt nur in Begleitung der Eltern
oder einer erziehungsbeauftragten Person erlaubt. Die oben genannten
Aufenthaltsverbote gelten nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer
Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe (z.B. anerkannter
Jugendverband) teilnehmen oder wenn sie sich auf Reisen befinden.
Jugendlichen ab sechzehn Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten
ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten
Person von morgens 5 Uhr bis abends 24 Uhr gestattet werden.
Ein Aufenthalt in einer Gaststätte ist immer dann erlaubt, wenn Kinder
oder Jugendliche dort an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers
der Jugendhilfe teilnehmen (z.B. öffentliche Fete eines Jugendverbandes)
oder sich auf Reisen befinden.
Der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs ist generell für Kinder
und Jugendliche verboten.
6.
Wer darf Alkohol trinken?
Alkohol darf in der Öffentlichkeit grundsätzlich an unter
16jährige nicht abgegeben werden. Auch der Konsum von Alkohol ist
in der Öffentlichkeit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten.
Einzige Ausnahme: Bier, Wein, Sekt u.ä. (ohne Branntwein bzw. branntweinhaltige
Getränke, siehe unten) darf an 14 bis einschließlich 15jährige abgegeben
und ihnen der Konsum erlaubt werden, wenn sie von den Eltern begleitet
werden. Getränke und Lebensmittel mit Branntwein dürfen überhaupt
nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Auch ist ihnen der
Konsum nicht erlaubt. Das gilt auch für Mixgetränke, die Branntwein
enthalten - auch dann, wenn der Alkoholgehalt nicht höher als bei
Bier und Wein liegt (Ausnahme: unter 0,5 Volumenprozent).
7.
Ab welchem Alter darf man rauchen und Zigaretten kaufen?
Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit nicht
rauchen. Darüber hinaus dürfen an unter 18jährige keine Tabakwaren
abgegeben werden, auch nicht über Zigarettenautomaten.
8.
Ab welchem Alter darf man in welchen Film gehen?
Erlaubt ist der Zutritt nur, wenn die Filmvorführung
für das Alter der Kinder und Jugendlichen freigegeben ist. Werden
Kinder im Alter von 6 bis 11 von einer personensorgeberechtigten Person
(ein Elternteil) begleitet, dürfen sie auch Filme ansehen, die mit
"Freigegeben ab 12 Jahren" gekennzeichnet sind. Es gibt auch zeitliche
Beschränkungen für den Kinobesuch. Gehen 6 bis 13jährige allein in
ein Kino, muss die Vorführung spätestens um 20 Uhr beendet sein. Für
Jugendliche von 14 bis einschließlich 15 Jahren liegt diese Grenze
bei 22 Uhr und für Jugendliche ab 16 Jahren muss ein Film spätestens
um 24 Uhr beendet sein. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher z.B. von
einem Elternteil oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet,
sind diese Zeitgrenzen aufgehoben. Ein Kind unter 6 Jahren kann nur
in Begleitung eines Elternteils oder eines Erziehungsbeauftragten
einen Film im Kino sehen.
9.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen?
Für die Überwachung in Bremerhaven sind in der Regel
die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizeibehörden verantwortlich.
Außerdem informiert und berät das örtliche Jugendamt über die Ziele
und Vorschriften des Jugendschutzgesetzes.
10.
An wen kann ich mich wenden?
Mit Fragen zum Jugendschutzrecht können Sie sich auch
an Ihr örtliches Jugendamt wenden. Fragen Sie nach der bzw. dem für
den Kinder- und Jugendschutz zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin
Diese Fragen und Antworten entstammen der Webseite des Arbeitsgemeinschaft
Kinder und Jugendschutz Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. (AJS)
http://www.ajs.nrw.de