Amt für Jugend, Familie und Frauen/Jugend- und Frauenförderung

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Friedrich-Ebert-Straße 25
2. OG, Zimmer 4244
27570 Bremerhaven

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Fahrplanauskunft VBN

Sara Appelhagen

 0471 590-2070
 Sara.Appelhagen@magistrat.bremerhaven.de

Öffnungszeiten

Mo-Fr von 09:00 bis 12:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung

Hinweis zur Barrierefreiheit

Zugang: über Rampe zum Haupteingang in Richtung Süden
Parken: keine ausgewiesenen Behindertenparkplätze
WC: im Gebäude Friedrich-Ebert-Str. 25, 2. Etage, Raum 4226.

Kontakt:

Magistrat der Stadt Bremerhaven
Amt für Jugend, Familie und Frauen
Abteilung Jugend- und Frauenförderung
Friedrich-Ebert-Straße 25
2. OG, Zimmer 4246
27570 Bremerhaven

Silke Braunroth
 0471 590-3117
 01520 8998254
 Silke.Braunroth@magistrat.bremerhaven.de

Ausführliche Informationen

Magistrat der Stadt Bremerhaven
Amt für Jugend, Familie und Frauen
Abteilung Jugend- und Frauenförderung
Auf der Bult 5
27574 Bremerhaven

Ole Biederbick
 0471 3087827
 01520 2369281
 ole.biederbick@magistrat.bremerhaven.de

Ausführliche Informationen

Kontakt

Magistrat der Stadt Bremerhaven
Amt für Jugend, Familie und Frauen
Abteilung Jugend- und Frauenförderung
2. Etage/ Zimmer 4246
Friedrich-Ebert-Str. 25
27570 Bremerhaven

NN
 0471 590-3025
 

Kontakt

Federführendes Amt:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Amt für Jugend, Familie und Frauen
Abteilung Jugend- und Frauenförderung
2. Etage/ Zimmer 4246
Friedrich-Ebert-Str. 25
27570 Bremerhaven

Fach- und Koordinierungsstelle:
Partnerschaft für Demokratie Bremerhaven
Bremerhavener Sportjugend / StadtSportBund Bremerhaven e.V.
Pestalozzistr. 55
27568 Bremerhaven

Stephan Mischer-Dinklage
 0152 54079533
 0471 31039
 info@demokratie-leben-bremerhaven.de

Ausführliche Informationen

Erforderlichen Voraussetzung für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) – im Lande Bremen:

Ein Antrag für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe soll folgende Angaben enthalten:

  • Darstellung der Ziele, Aufgaben und Organisationsform
  • Namen, Alter, Beruf und Anschriften der Mitglieder des Vorstandes
  • Anzahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden)
  • Anzahl der Mitglieder bei Antragstellung
  • Beitragsordnung
  • Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe

Dem Antrag ist beizufügen:

  • Satzung und Geschäftsordnung, sowie bei freien Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit
  • Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung
  • ein Exemplar der letzten Ausgaben aller Publikationen des Antragstellers
  • bei eingetragenen Vereinen der Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschriften
  • bei Bundesverbänden: ein Verzeichnis der dem Bundesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschriften
  • Träger, die nicht als Vereine organisiert sind, haben entspre-chende Unterlagen vorzulegen

Gesetzlich verankert:

  1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGJHG) - § 7(PDF 369,4 KB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0)
  2. Richtlinie für die Anerkennung von Trägern der freien Jugend-hilfe nach § 75 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) – im Lande Bremen(PDF 30,4 KB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0)

 

Allgemeine Beschreibung:

Kinder und Jugendliche sollen durch das JArbSchG und die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV) vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren bei der Beschäftigung geschützt werden. Zum Schutz der Gesundheit macht das JArbSchG enge Vorgaben zur Beschäftigung von Kindern bis 15 Jahre. Das JArbSchG enthält deshalb Bestimmungen über die tägliche und wöchentliche Beschäftigungszeit, zu Beschäftigungsverboten sowie zur gesundheitlichen Betreuung.

Ausführliche Informationen finden Sie im Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG(PDF 133,8 KB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0)) § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen.

Erziehungsberechtigte müssen für ihre Kinder einen Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen stellen. Hierzu nutzen Sie bitte das Antragsformular(PDF 625,2 KB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0). Für die Bewilligung ist als erstes die Stellungnahme der Schule und dann die Stellungnahme der/des Ärzt:in erforderlich. Liegen alle Stellungnahmen vor, kann das Jugendamt den Antrag bewilligen. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin.